Der Staat kennt die Zahl der betroffenen Kinder nicht
Von Alfred-Walter von Staufen
Verboten, aber nicht gezählt
Kinderehen sind in Deutschland verboten, aber niemand kann sagen, wie viele es gibt.
Genau dieser Satz müsste eigentlich reichen, um einen politischen Betrieb nervös zu machen, der sonst für beinahe jede Lebenslage Statistiken, Melderegister, Lagebilder, Evaluationen und Zuständigkeitsketten bereithält. Wer in Deutschland heiraten will, muss grundsätzlich volljährig sein; § 1303 BGB bestimmt, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden darf. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam geschlossen werden.[1] Bei im Ausland geschlossenen Ehen wird es komplizierter: War eine beteiligte Person bei der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt, ist diese Ehe nach deutschem Recht grundsätzlich unwirksam; war sie bereits 16, aber noch nicht 18 Jahre alt, kann eine solche ausländischem Recht unterliegende Ehe durch das Familiengericht aufgehoben werden.[2] Das ist keine juristische Wortklauberei, sondern bereits der erste Riss in dem beruhigenden Satz: „Kinderehen sind verboten.“
Denn ein Verbot beantwortet noch lange nicht die naheliegendste Frage: Wie viele Minderjährige leben in Deutschland tatsächlich in einer Ehe, die sie vor ihrem 18. Geburtstag geschlossen haben? Die Antwort der Bundesregierung ist bemerkenswert. Eine zentrale bundesweite Erfassung von Kinderehen gibt es nicht. Für die Jahre 2016 bis 2024 liegen der Bundesregierung nach eigener Auskunft keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kinderehen jährlich registriert wurden. Und weil schon diese Grundlage fehlt, könne auch keine belastbare Schätzung einer Dunkelziffer vorgenommen werden.[3] Das eigentlich Erschreckende ist deshalb nicht irgendeine gewaltige Zahl, die man aus dem Bauch heraus aufblasen könnte. Dafür gibt es keinen seriösen Beleg. Erschreckend ist, dass der Staat die Zahl nicht kennt.
Einen Ausschnitt kennt er immerhin. Im Ausländerzentralregister waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 279 in Deutschland aufhältige Ausländer im Alter von 16 oder 17 Jahren als verheiratet erfasst. Unter 14 Jahren sowie in der Altersgruppe von 14 bis 15 Jahren standen zu diesem Stichtag jeweils null entsprechende Fälle im Register. Von den 279 Personen hatten 124 die ukrainische, 67 die syrische, 20 die afghanische, 12 die bulgarische und 10 die guineische Staatsangehörigkeit; weitere 46 Personen verteilten sich auf 28 andere Staatsangehörigkeiten.[4] Diese Zahlen sind amtlich. Aber sie sind eben keine Gesamtzahl für Deutschland, weil das Ausländerzentralregister nicht sämtliche Minderjährigen dieses Landes erfasst.
Genau hier beginnt das politische Unbehagen. Ein Rechtsstaat kann ein Problem nicht dadurch für erledigt erklären, dass er einen Paragraphen dagegen besitzt. Das wäre ungefähr so, als würde man in drei Zimmern eines großen Hauses Rauchmelder aufhängen und anschließend verkünden, das gesamte Gebäude sei brandsicher. Aus den 279 Fällen darf man keine erfundene Dunkelziffer basteln, keine Religion zum Generalverdacht erklären und keine Herkunft pauschal zur Ursache machen. Wer das tut, ersetzt Recherche durch Ressentiment. Aber man darf von einem Staat, der den Schutz Minderjähriger ausdrücklich zum Gegenstand seiner Gesetzgebung gemacht hat, etwas sehr viel Banaleres verlangen: Er sollte wissen, wie viele Minderjährige überhaupt betroffen sind.
Die Bundesregierung sagt selbst, dass eine belastbare Schätzung nicht möglich ist.[5] Juristisch ist das eine saubere Auskunft. Politisch ist es ein Offenbarungseid der Statistik. Denn zwischen „Wir haben keine Kinderehen“ und „Wir wissen nicht, wie viele Kinderehen es gibt“ liegt kein kleiner Unterschied, sondern ein Abgrund. In diesem Abgrund verschwinden keine abstrakten Fälle, sondern möglicherweise Jugendliche, deren Lebenswirklichkeit sich nicht darum kümmert, ob Berlin für sie eine Tabellenzeile vorgesehen hat.
Europa zählt seine blinden Flecken
Europa macht die Sache nicht beruhigender, sondern statistisch nur größer und zugleich unschärfer. Wer nach einer einzigen Zahl für „Kinderehen in Europa“ sucht, stößt nicht auf ein verborgenes Millionenregister, sondern auf eine bemerkenswerte Leerstelle: Das von UNICEF unterstützte Child Marriage Data Portal veröffentlicht für West-, Nord- und Südeuropa keine regionalen Prävalenzwerte, weil die vorhandenen bevölkerungsbezogenen Daten jeweils weniger als 50 Prozent der Bevölkerung abdecken. Für Deutschland steht dort ebenso „No data available“ wie etwa für Frankreich, Österreich, die Niederlande, die Schweiz, Italien oder Spanien.[6] Das ist keine Nebensächlichkeit für Statistiker. Europa beansprucht gern, Menschenrechte nicht nur zu verkünden, sondern messbar zu schützen. Bei einer Praxis, die Minderjährige in eine Lebensentscheidung bindet, die ihre Freiheit, Bildung, Gesundheit und wirtschaftlichen Chancen erheblich beeinträchtigen kann, fehlt aber ausgerechnet in großen Teilen des Kontinents die Datengrundlage für eine belastbare regionale Zahl.
Wo Daten vorhanden sind, verschwindet das Problem nicht. Für Osteuropa weist das UNICEF-Portal 11,1 Millionen heute lebende Mädchen und Frauen aus, die vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet wurden; 560.200 wurden bereits vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet. Unter den heute 20- bis 24-jährigen Frauen der Region liegt der Anteil der vor dem 18. Geburtstag Verheirateten bei 6 Prozent, der Anteil der vor dem 15. Geburtstag Verheirateten bei 0,3 Prozent.[7] Diese 11,1 Millionen sind wohlgemerkt nicht 11,1 Millionen heute minderjährige Ehefrauen. Es handelt sich um Mädchen und erwachsene Frauen, die irgendwann in ihrer Kindheit verheiratet wurden. Gerade diese Unterscheidung ist wichtig, weil aus einer erschreckenden Zahl sonst schnell eine falsche Schlagzeile wird. Aber richtig gelesen ist die Zahl kaum beruhigender: Sie beschreibt Millionen Biografien, in denen die Grenze zum Erwachsensein durch eine Eheschließung vorweggenommen wurde.
Auch innerhalb Südeuropas zeigt sich, wie unterschiedlich die Lage sein kann. Das UNICEF-Portal weist für Frauen zwischen 20 und 24 Jahren, die vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet wurden, beispielsweise 12 Prozent für Albanien, 8 Prozent für Nordmazedonien, jeweils 6 Prozent für Montenegro und Serbien sowie 4 Prozent für Bosnien und Herzegowina aus. Gleichzeitig fehlen für zahlreiche andere Länder derselben Region ausreichende Daten.[8] Europa ist hier also kein sauber vermessener Raum, sondern ein Flickenteppich aus belastbaren Erhebungen, Lücken, verschiedenen Rechtsordnungen und Verbindungen, die nicht immer staatlich registriert werden.
UNFPA weist ausdrücklich darauf hin, dass Kinderehen formal, religiös, gewohnheitsrechtlich oder informell geschlossen beziehungsweise gesellschaftlich anerkannt sein können und dass gerade fehlende Registrierung selbst dort die Durchsetzung erschwert, wo Kinderehen rechtlich klar verboten sind. Zugleich betont die Organisation, dass das Phänomen durch unterschiedliche Kulturen, Religionen und Gemeinschaften hindurch vorkommt und nicht seriös einer einzigen Religion oder Bevölkerungsgruppe zugeschrieben werden kann.[9] Wer also aus dem Thema einen pauschalen Herkunftsprozess machen will, macht es sich ebenso bequem wie jene, die wegen fehlender Zahlen am liebsten gar nicht darüber sprechen möchten. Beides verhindert den Blick auf diejenigen, um die es eigentlich geht: Minderjährige, deren individuelles Recht auf freie Entscheidung nicht davon abhängen darf, aus welcher Familie, Religion oder sozialen Umgebung sie stammen.
Besonders unangenehm wird der Blick zurück ins Jahr 2018. Damals forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, die Situation durch geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselte Daten zu überwachen, und verlangte von der Europäischen Kommission sogar eine europäische Datenbank, um Früh-, Zwangs- und Kinderehen besser beobachten zu können.[10] Acht Jahre später weist das zentrale internationale Datenportal für West-, Nord- und Südeuropa weiterhin keine belastbare regionale Prävalenz aus. Das ist zumindest ein politisch bemerkenswerter Befund. Man kann Rechte auf Papier schreiben, Resolutionen verabschieden und Programme beschließen. Doch ein Schutzversprechen, dessen Reichweite man nicht einmal ordentlich vermessen kann, bleibt an einer entscheidenden Stelle blind.
Europa hat das Problem nicht erfunden. Aber Europa darf sich auch nicht damit begnügen, es moralisch zu verurteilen und statistisch nur stellenweise zu kennen. Kinderrechte sind kein Sonntagswort für Festreden. Sie beginnen dort, wo Behörden wissen, welches Kind geschützt werden muss – und nicht erst dort, wo eine Tabellenzeile zufällig vorhanden ist.
Ein Verbot ist noch kein Schutz
Das eigentliche Versagen beginnt dort, wo Politik glaubt, mit dem Satz „Das ist verboten“ bereits ausreichend gehandelt zu haben. Ein Gesetz kann eine Grenze ziehen, aber es kann kein Mädchen aus einer Wohnung holen, keinen familiären Druck sichtbar machen, keine im Ausland arrangierte Verbindung entdecken und keinen Jugendlichen schützen, von dessen Lage keine Behörde etwas erfährt. In Deutschland gilt heute eine klare rechtliche Grenze: Unterliegt die Ehemündigkeit ausländischem Recht, ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Beteiligten bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; war die Person 16 oder 17 Jahre alt, ist die Ehe aufhebbar.[11] Das klingt eindeutig. Im wirklichen Leben beginnt jedoch hinter dieser juristischen Klarheit eine Landschaft aus Zuständigkeiten, Auslandssachverhalten, Familiengerichten, Jugendämtern und vor allem der Frage, ob der Staat überhaupt erfährt, dass ein minderjähriger Mensch verheiratet wurde.
Wie dünn diese praktische Kenntnis ist, zeigt eine Zahl, die fast grotesk klein wirkt, ohne dass man aus ihr vorschnell falsche Schlüsse ziehen sollte: Von 2018 bis 2024 wurden von deutschen Familiengerichten insgesamt 26 Verfahren durch Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erledigt, bei denen mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen war. Es waren neun Fälle 2018, zwei 2019, sechs 2020, einer 2021, vier 2022, einer 2023 und drei im Jahr 2024. Die Statistik erfasst dabei nicht einmal, wie viele entsprechende Anträge insgesamt gestellt oder abgelehnt wurden.[12] Wer nun angesichts von 279 im Ausländerzentralregister erfassten verheirateten 16- und 17-Jährigen automatisch behauptet, daraus müssten Hunderte Gerichtsverfahren folgen, würde Äpfel mit Aktenordnern vergleichen. Die Kategorien sind nicht identisch. Aber genau deshalb müsste eine ernsthafte Politik wissen wollen, wie diese Lebenslagen tatsächlich aussehen, anstatt sich damit zu begnügen, dass verschiedene Register jeweils einen schmalen Ausschnitt liefern.
Noch deutlicher wird der blinde Fleck beim Familiennachzug. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 hielten sich laut Ausländerzentralregister 42 minderjährige weibliche Personen im Alter von 16 oder 17 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in Deutschland auf. Gleichzeitig erklärte die Bundesregierung auf die Frage, wie viele Fälle von Familiennachzug von Ehefrauen bekannt seien, die zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung minderjährig oder unter 16 gewesen waren, dass hierzu keine Erkenntnisse vorlägen, weil diese Angaben im Ausländerzentralregister nicht entsprechend erfasst würden.[13] Man muss diesen Widerspruch nicht künstlich aufblasen. Er ist bereits bemerkenswert genug: Der Staat kann einen Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erfassen und gleichzeitig nicht systematisch beantworten, wie alt dieselbe Person bei der Eheschließung gewesen ist. Datenschutz ist ein hohes Gut. Kinderschutz allerdings auch.
Dass die Rechtslage selbst keineswegs mit einem Federstrich erledigt war, zeigte das Bundesverfassungsgericht 2023. Karlsruhe erklärte die damalige Regelung über die automatische Unwirksamkeit bestimmter im Ausland geschlossener Ehen von unter 16-Jährigen für mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Das Gericht stellte dabei ausdrücklich nicht grundsätzlich infrage, dass der Gesetzgeber für ausländische Ehen ein Mindestalter festlegen und auch die Unwirksamkeit anordnen darf; beanstandet wurden vielmehr die rechtlichen Folgen der damaligen Konstruktion, insbesondere weil ausreichende Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit und eine Möglichkeit fehlten, die Verbindung nach Erreichen der Volljährigkeit als wirksame Ehe fortzuführen.[14] Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, das zum 1. Juli 2024 in Kraft trat und unter anderem die rechtlichen Folgen unwirksamer Ehen neu regelte.[15]
Und trotzdem bleibt der entscheidende Satz derselbe: Rechtlicher Schutz setzt praktisches Wissen voraus. Die Bundesregierung muss die 2024 geschaffenen Regelungen zwar bis spätestens zum 30. Juni 2027 daraufhin überprüfen, ob sie den Schutz der bei der Eheschließung unter 16-Jährigen und gemeinsamer Kinder angemessen gewährleisten.[16] Gleichzeitig gibt es heute keine zentrale bundesweite Kinderehenstatistik, keine belastbare Dunkelzifferschätzung und auch keine generelle Meldepflicht gegenüber Ermittlungsbehörden, sobald irgendwo der Verdacht einer Kinderehe auftaucht; für Jugendämter und bestimmte Berufsgruppen greifen stattdessen die allgemeinen Kinderschutzregelungen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.[17]
Das ist der Punkt, an dem jede kulturelle, religiöse oder politische Ausrede enden muss. Ein minderjähriger Mensch ist kein Verhandlungsgegenstand zwischen Tradition und Rechtsordnung. Es spielt keine Rolle, ob der Druck in einem Wohnzimmer, bei einer religiösen Zeremonie, während einer Auslandsreise oder hinter der höflichen Fassade einer Familie entsteht. Ebenso wenig darf Herkunft zum Generalverdacht werden. Der Maßstab ist viel einfacher: Hat ein junger Mensch tatsächlich frei entschieden, und war er überhaupt alt genug, eine Entscheidung dieser Tragweite zu treffen? Deutschland hat die Altersgrenze beantwortet. Was noch fehlt, ist der lückenlose Blick auf die Wirklichkeit hinter dem Paragraphen.
Denn das beschämendste Ergebnis dieser Recherche lautet nicht, dass Deutschland angeblich von einer unbekannten Zahl von Kinderehen überrollt werde. Dafür gibt es keinen Beleg. Das beschämende Ergebnis lautet wesentlich nüchterner und gerade deshalb härter: Ein hochentwickelter Staat hat Kinderehen verboten, kann aber selbst nicht sagen, wie viele Minderjährige in seinem eigenen Land tatsächlich davon betroffen sind.
Wenn das Gesetz ein Kind nicht sieht
Vielleicht liegt die eigentliche moralische Zumutung dieses Themas gar nicht in der Frage, wie viele Fälle sich am Ende in einer Statistik finden lassen. Vielleicht beginnt sie viel früher. Nämlich dort, wo eine Gesellschaft entscheidet, ob sie den Schutz eines Kindes von Herkunft, Tradition, Religion, familiären Erwartungen oder administrativer Bequemlichkeit abhängig macht. Ein Mädchen bleibt ein Mädchen, auch wenn irgendein Erwachsener seine Entscheidung mit Brauchtum begründet. Ein Junge bleibt minderjährig, auch wenn eine Familie behauptet, er sei „reif genug“. Und ein Staat verliert etwas von seiner Glaubwürdigkeit, wenn er zwar die richtige Grenze ins Gesetz schreibt, anschließend aber nicht zuverlässig feststellen kann, wie viele Menschen hinter dieser Grenze verschwinden.
Kinderschutz darf keine Frage politischer Lager sein. Er ist weder rechts noch links, weder konservativ noch progressiv, weder migrationsfreundlich noch migrationskritisch. Wer ein Kind schützt, muss nicht nach dem Pass der Eltern fragen, bevor er Haltung zeigt. Gerade deshalb wäre es so fatal, das Thema entweder aus Angst vor einem falschen politischen Beifall kleinzureden oder es umgekehrt zur pauschalen Anklage gegen ganze Bevölkerungsgruppen aufzublasen. Beides benutzt Kinder für einen anderen Zweck. Das eine will Ruhe. Das andere will Empörung. Das Kind braucht weder Ruhe noch Empörung. Es braucht Rechte, Ansprechpartner, Schutzräume und Behörden, die hinschauen.
Ein Verbot, dessen tatsächliche Reichweite niemand kennt, bleibt unvollständig. Nicht wirkungslos, nicht bedeutungslos, aber unvollständig. Wer Gesetze erlässt, muss auch prüfen können, ob sie Menschen erreichen. Sonst entsteht jener typisch deutsche Zustand, in dem eine Vorschrift sauber formuliert, ordentlich veröffentlicht und anschließend so lange verwaltet wird, bis alle Beteiligten zufrieden feststellen können, dass zumindest die Akte vollständig ist.
Nur das Leben darin kennt keiner.
Und vielleicht ist genau das die Frage, die nach all den Paragraphen, Tabellen und Zuständigkeiten übrigbleibt: Wie viel ist uns der Schutz eines Kindes wert, wenn wir nicht einmal genau wissen wollen, wo wir hinschauen müssen?
Wenn Wegsehen zur politischen Gewohnheit wird

Dieses Thema berührt einen Gedanken, der auch mein Buch „Die Wut des kleinen Mannes“ durchzieht: Es sind nicht immer die großen Skandale, an denen Vertrauen zerbricht. Viel häufiger sind es die kleinen Widersprüche, die jeder erkennt, über die aber erstaunlich lange hinweggeredet wird. Der Staat verlangt Verlässlichkeit vom Bürger, verliert sich selbst jedoch nicht selten in Zuständigkeiten. Politik spricht von Verantwortung, während Verantwortung zwischen Behörden, Ausschüssen und Pressemitteilungen weitergereicht wird. Und irgendwann sitzt der Bürger vor diesem Schauspiel und fragt sich, ob eigentlich noch jemand den Unterschied zwischen einer gut formulierten Absicht und einem guten Ergebnis bemerkt.
„Die Wut des kleinen Mannes“ ist deshalb kein politisches Sachbuch im klassischen Sinne und erst recht kein höflicher Spaziergang durch das Berliner Regierungsviertel. Alfred-Walter von Staufen nimmt Politik, Medien und Eliten mit bissiger Satire, Sarkasmus und scharfer Analyse auseinander, nicht weil Empörung besonders originell wäre, sondern weil die Kluft zwischen öffentlicher Sprache und erlebter Wirklichkeit inzwischen manchmal breiter erscheint als der Platz vor dem Reichstag.
Das Buch ist unbequem, gelegentlich böse und ganz bewusst nicht für Leser geschrieben, die nach jedem Kapitel beruhigt bestätigt bekommen möchten, dass eigentlich alles ganz ordentlich läuft. Es ist ein Skalpell, kein Wattebausch. Es fragt nach den Mechanismen hinter politischen Ritualen, nach medialen Inszenierungen und nach einem Bürger, der lange schweigt, viel schluckt und irgendwann feststellt, dass sein Schweigen von anderen längst als Zustimmung verbucht wurde.
Dass Sören Fahr und edition leseReich dieses Buch veröffentlicht haben, nachdem sich andere Verlage daran nicht heranwagten, passt beinahe zu seinem Inhalt. Manche Bücher entstehen, weil ein Markt danach verlangt. Andere entstehen, weil jemand findet, dass bestimmte Dinge trotzdem gesagt werden sollten.
„Die Wut des kleinen Mannes“ gehört zur zweiten Sorte.
Bitte werden oder bleiben Sie gesund, denn das ist das höchste Gut, was wir haben.
Herzlichst
Ihr Alfred-Walter von Staufen
P.S.: Seit 2020 veröffentlichen wir bei den Freunden der Erkenntnis unsere Artikel, Essays, Analysen und gelegentlich auch eine Portion Satire vollständig kostenfrei. Unser Anspruch ist dabei so einfach wie unbequem: genauer hinsehen, Fragen stellen, Widersprüche sichtbar machen und den Mächtigen dort die Maske abnehmen, wo öffentliche Inszenierung und Wirklichkeit nicht mehr recht zusammenpassen wollen. Finanziert wird dieses unabhängige Projekt vom Buchverlag edition leseReich, damit unsere Inhalte auch künftig frei zugänglich bleiben können. Gleichzeitig möchten wir unser Themenspektrum weiter ausbauen und Raum für Texte schaffen, die anderswo vielleicht keinen Platz mehr finden. Wenn Ihnen unsere Arbeit gefällt und Sie unabhängige Publizistik mit Haltung erhalten möchten, freuen wir uns über Ihre Unterstützung. Denn wirkliche Unabhängigkeit lebt nicht von großen Apparaten, sondern von Menschen, die ihren Wert erkennen.
- Alfred-Walter von Staufen (KI generiert)
Quellen:
[1] Bundesministerium der Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1303: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1303.html
[2] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Antwort der Bundesregierung vom 24. Juli 2025: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[3] Deutscher Bundestag, „Keine bundesweite Erfassung von Kinderehen“, 4. August 2025: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1103892; Bundestagsdrucksache 21/1058: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[4] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Tabelle zum Ausländerzentralregister, Stichtag 31. Dezember 2024: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[5] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[6] UNICEF Child Marriage Data Portal, Western Europe: https://childmarriagedata.org/country-profiles/western-europe/; Northern Europe: https://childmarriagedata.org/country-profiles/northern-europe/; Southern Europe: https://childmarriagedata.org/country-profiles/southern-europe/
[7] UNICEF Child Marriage Data Portal, Eastern Europe: https://childmarriagedata.org/country-profiles/eastern-europe
[8] UNICEF Child Marriage Data Portal, Southern Europe: https://childmarriagedata.org/country-profiles/southern-europe
[9] United Nations Population Fund, „Child marriage – Frequently Asked Questions“, 17. Februar 2025: https://www.unfpa.org/resources/child-marriage-frequently-asked-questions
[10] Europäisches Parlament, Entschließung vom 4. Juli 2018 zu einer EU-Außenstrategie gegen Früh- und Zwangsverheiratung: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2018-0292_EN.html
[11] Bundesministerium der Justiz, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 13 Abs. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
[12] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Antwort der Bundesregierung vom 24. Juli 2025, S. 3: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[13] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Fragen 6 und 7: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[14] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2023, 1 BvL 7/18: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/ls20230201_1bvl000718.html
[15] Deutscher Bundestag, Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/311887
[16] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Frage 11: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf
[17] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1058, Fragen 3, 4 und 19: https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101058.pdf















